Mietrecht: Schönheitsreparaturen

17.02.2018 10:12
avatar  Rika
#1 Mietrecht: Schönheitsreparaturen
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Laut geltendem Mietrecht sind die Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters.
Starre Fristenregelung zur Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag sind unwirksame Klauseln, es besteht dann keinerlei Renovierungspflicht für den Mieter!

Beispiele:

Was steht im Mietvertrag, die meisten Schönheitsrenovierungsklauseln sind ungültig und der Mieter muß niemals (weder bei Auszug noch während der Mietzeit) Wände streichen oder tapezieren! Eine Klausel das man bei Auszug renovieren muß ist ebenfalls ungültig!
http://www.mietrecht.org/schoenheitsrepa...ksame-klauseln/

Loser Putz gehört nicht zur Schönheitsrenovierung!
Zitat: Schäden, die der Mieter nicht verschuldet hat:
Ist z.B. die Decke gerissen oder der Putz abgefallen, muss der Vermieter dies in Ordnung bringen lassen und den entsprechenden Teil der Malerarbeiten bezahlen.

http://mein-mietrecht.de/mein-mietrechtl...itsreparaturen/

Liebe Grüße, Rika


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17.02.2018 23:21
avatar  Lotta ( gelöscht )
#2 RE: Mietrecht: Schönheitsreparaturen
Lo
Lotta ( gelöscht )

Sehe es jetzt erst, Rikchen, sehr interessant. Ist jetzt schon ziemlich spät, lese es mir morgen durch, hab jetzt nur mal so überflogen. Danke für den Link.


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