Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende:
Lotta
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gelöscht
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#1 RE: Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende:
...Mietvertragsklausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Überraschungseffekt nicht Vertragsbestandteil.
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen seinen Mieter verjähren gemäß § 548 BGB ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mietsache. Die Verlängerung dieser Frist auf ein Jahr durch eine Klausel im Mietvertrag ist als unüblich zu bezeichnen und kann daher wegen eines Überraschungseffekts im Sinne von § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil werden. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem das Mietverhältnis über eine Wohnung endete, erhielten die Vermieter im Januar 2014 die Wohnung zurück. Da der Mieter ihrer Meinung nach die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht durchgeführt sowie die Mietsache Beschädigungen aufgewiesen habe, verlangten die Vermieter im August 2014 Schadensersatz. Der Mieter weigerte sich einen solchen zu zahlen und führte zur Begründung an, dass etwaige Schadenersatzansprüche gemäß § 548 BGB verjährt seien. Die Vermieter wiederum verwiesen auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Halbjahresfrist des § 548 BGB auf ein Jahr verlängert worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Schadenersatzanspruch des Vermieters verjährt
Das Amtsgericht Köpenick entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Anspruch gemäß § 548 BGB verjährt gewesen sei. Nach dieser Vorschrift hätten die Vermieter spätestens Ende Juli 2014 ihren Anspruch geltend machen müssen. Dies sei hingegen nicht geschehen.
Keine wirksame Verlängerung der Verjährungsfrist durch Mietvertragsklausel
Die Verjährungsfrist von einem halben Jahr sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht wirksam auf ein Jahr verlängert worden. Denn die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei als überraschend im Sinne von § 305 c BGB zu werten gewesen, sodass sie nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB sei als unüblich zu werten gewesen. Jeder ansatzweise informierte Mieter habe mit einer solchen Regelung nicht rechnen müssen. Diese gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Verlängerungsklausel gestalterisch nicht hervorgehoben worden sei.
(kostenlose-urteile.de.)
Man sollte wirklich prüfen, welche Klauseln, die im Mietvertrag stehen, rechtens sind, statt gleich zu bezahlen.
Lotta
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gelöscht
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#3 RE: Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende:
Lotta
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gelöscht
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#5 RE: Schadenersatzanspruch des Vermieters nach Mietvertragsende:
Bunte Wände, wie sie manche haben, müssen wieder neutral gestrichen werden.
Wie sieht es mit der Kaution aus. Die kann der Vermieter einbehalten, wenn z. B. viele Löcher nicht zu gespachtelt werden, oder sonstige Beschädigungen während der Mietzeit verursacht wurden?
Bei der gewerblichen Vermietung sieht es natürlich wieder anders aus.
Das war alles mal Susi. Inzwischen muß man nicht mal Dübellöcher schließen. Die Wände sind Sache des Vermieters. Nur die Schönheitsreparaturen-Jahresfristen sind gültig wenn sie ohne ungültige Klausel im Mietvertrag stehen. Selbst dann hat ein Vermieter wenig Chancen wenn es einer strikt nicht macht, da muß er hart kämpfen. In den meisten Mietverträgen stehen noch die ungültigen Klauseln.
Dann hätte ich die Kaution meines Vaters gar nicht dem Vermieter überlassen müssen?
Das ist eine größere Wohnanlage und eine Gesellschaft aus München. Der Hausmeister hat die Wohnung abgenommen, wir haben allerdings einen Kompromiss gemacht, ein Drittel von der Kaution hat mein Bruder und ich behalten. Da waren viele Löcher, Bilder und Sonstiges. Mein Vater war ein Bastler.
Kommt drauf an was im Mietvertrag stand. Wenn eine ungültige Klausel drin stand hättet Ihr garnix machen müssen. Wenn zum Beispiel drin steht das der Mieter beim Auszug die Wände renovieren muß, das ist ungültig und dann muß der Mieter keinesfalls was machen.
Ich bin nur heilfroh, dass wir vor einigen Jahren unsere vermietete Wohnung nach einer teuren Renovierung wieder verkaufen konnten. Es wurde die letzten zwei Monate keine Miete gezahlt und nach Auszug war die Wohnung in einem katastrophalen Zustand. Die Kaution haben wir zwar einbehalten, aber die Folgekosten waren wesentlich höher. Klagen war auch sinnlos, da von denen nix zu holen war. Es gibt also immer zwei Seiten .
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