Arbeitgeber darf Urlaubswunsch von Arbeitnehmer nicht ablehnen
Beantragt ein Arbeitnehmer Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt darf der Arbeitgeber diesen nicht ablehnen. Nur wenn betriebliche Gründe oder der soziale Aspekt durch Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer vorliegen. Aus dem Grund der Betriebablauf sei gestört darf kein Urlaubswunsch abgelehnt werden.
In einem Fall hatte der Arbeitgeber den Urlaubswunsch einer Arbeitnehmers abgelehnt mit der Begründung das sei zu diesem Zeitpunkt wegen Inventur nicht möglich.
Der Arbeitnehmer ging vor Gericht und bekam Recht.
Eine Störung des Betriebablaufs sei kein Grund für eine Ablehnung eines Urlaubwunsches. Der Arbeitgeber müsse immer damit rechnen das Arbeitnehmer ausfallen und dementsprechend ausreichend Personal beschäftigen.
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2003 - 5 Ga 286/03 -
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